Die Gleichwertigkeit von Diplomen
Praxis und Verfahren
Sie sind Inhaber eines Abschlusses in Jura an einer Universität außerhalb Belgiens und möchten Rechtsanwalt in Belgien werden. Was ist in diesem Fall zu tun?
Gemäß der so genannten "Diplomrichtlinie" von 1988 können Lizenziaten der Rechtswissenschaften, die aus einem Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaft stammen und über alle notwendigen Dokumente verfügen, um in ihrem eigenen Land den Beruf des Rechtsanwalts zu ergreifen, bei der O.B.F.G. die Anerkennung der Gleichwertigkeit ihres Diploms und ihrer fachlichen Qualifikationen beantragen.
Die Frage des Diploms
Sie müssen die Gleichwertigkeit Ihres ausländischen Diploms erreichen. Dabei haben Sie zwei Möglichkeiten: entweder über ein Universitätsprogramm, oder (nur für die Europäische Union) über eine erfolgreich abgelegte Eignungsprüfung vor der Kammer der französischsprachigen und deutschsprachigen Rechtsanwaltschaften.
Das Universitätsprogramm
Die für die Zuerkennung der Gleichwertigkeit zuständige Behörde ist das Bildungsministerium der französischsprachigen Gemeinschaft Belgiens (Informationen: Madame Courcelles, Direction Générale de l'Enseignement non obligatoire et de la Recherche scientifique, rue Adolphe Lavallée 1, 1080 Brüssel – Tel.: 00.32.2.690.88.01 – Dienstag, Donnerstag und Freitag ab 13.30 Uhr).
Das Ministerium verweist die Antragsteller an eine der belgischen Universitäten, die ein Gleichwertigkeitsprogramm anbieten. Für genauere Informationen können Sie sich an das Sekretariat der juristischen Fakultät der Katholischen Universität Löwen (Tel.: 00.32.10.47.86.00 ), der Freien Universität Brüssel (Tel.: 00.32.2.650.39.35) oder der Universität Lüttich (f.schyns@ulg.ac.be) wenden.
Die Eignungsprüfung vor der O.B.F.G.
Diese Prüfung ist nur für die Europäische Union möglich. Um diese Prüfung ablegen zu können, muss man:
- entweder über alle beruflichen Qualifikationen verfügen, um den Beruf des Rechtsanwalts in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union entsprechend der "Diplomrichtlinie" von 1988 ergreifen zu können;
- oder 18 Monate berufliche Erfahrung in einer Rechtsanwaltskanzlei nachweisen. Die Zugangsbedingungen für die von der O.B.F.G. durchgeführte Eignungsprüfung wurden durch eine Entscheidung des Verwaltungsrates vom 28. Juni 2004 erweitert. Diese Entscheidung wurde aufgrund des Beschlusses des Europäischen Gerichtshofs vom 13. November 2003 im Fall Morgenbesser getroffen. In diesem Beschluss entschied der Gerichtshof, dass die für die Ausübung des Rechtsanwaltsberufs zuständigen Behörden die berufliche Qualifikation des Antragstellers berücksichtigen müssen, auch wenn dieser die Bedingungen der "Diplomrichtlinie" nicht erfüllt. Hier können Sie die Entscheidung nachlesen
Worin besteht die Prüfung?
Konkret bezieht sich die Eignungsprüfung auf das Zivilrecht, einschließlich Zivilverfahren, das Strafrecht, einschließlich Strafverfahren, die Deontologie, sowie ein Fachgebiet nach Wahl. Sie wird einmal jährlich veranstaltet und besteht aus zwei Teilen: grundsätzlich findet der schriftliche Teil Anfang des Jahres statt, der mündliche Teil 1 bis 2 Monate später.
Eine vorbereitende Ausbildung ist nicht vorgesehen. Lesen Sie die Dokumente bezüglich dieser Prüfung nach:
- Antragsmuster;
- Erläuterung.
Genauere Angaben können Sie auch den Artikeln 428bis und folgende des Gerichtsgesetzbuchs entnehmen.
Die Frage der Nationalität
Grundsätzlich muss man, um Rechtsanwalt in Belgien sein zu können, aus einem Mitgliedstaat der Europäischen Union stammen. Ein Königlicher Beschluss vom 24. August 1970 sieht jedoch eine Abweichung für Personen vor, die ihren Wohnsitz in Belgien haben:
- seit mindestens 6 Jahren
- seit 3 Jahren, wenn der Ehegatte die belgische Staatsangehörigkeit hat oder wenn die Vorfahren/Nachkommen seit 3 Jahren ihren Wohnsitz in Belgien haben
Außerdem müssen bestimmte Bedingungen erfüllt werden .
Gemäß der so genannten "Diplomrichtlinie" von 1988 können Lizenziaten der Rechtswissenschaften, die aus einem Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaft stammen und über alle notwendigen Dokumente verfügen, um in ihrem eigenen Land den Beruf des Rechtsanwalts zu ergreifen, bei der O.B.F.G. die Anerkennung der Gleichwertigkeit ihres Diploms und ihrer fachlichen Qualifikationen beantragen.
Mit dieser Anerkennung wird ihre Zulassung als Rechtsanwälte in der Mitgliederliste der Anwaltskammer ihres Herkunftslandes bescheinigt. Die O.B.F.G. kann ihre Zulassung zur belgischen Anwaltskammer vom erfolgreichen Ablegen einer Eignungsprüfung abhängig machen.
Diese der O.B.F.G. anvertraute rechtliche Aufgabe weist eine besondere Bedeutung auf. Es traten nämlich zehn neue Mitgliedstaaten der Europäischen Union bei, und die Beitrittsabkommen wiesen jeweils unterschiedliche Übergangszeiten aus, wenn der betreffende Rechtsanwalt seinen Beruf als Angestellter in seinem Herkunftsland ausübt.
Erweiterte Zugangsbedingungen
Die Zugangsbedingungen für die von der O.B.F.G. durchgeführte Eignungsprüfung wurden durch eine Entscheidung des Verwaltungsrates vom 28. Juni 2004 erweitert. Diese Entscheidung wurde aufgrund des Beschlusses des Europäischen Gerichtshofs vom 13. November 2003 im Fall Morgenbesser getroffen.
In diesem Beschluss entschied der Gerichtshof, dass die für die Ausübung des Rechtsanwaltsberufs zuständigen Behörden die berufliche Qualifikation des Antragstellers berücksichtigen müssen, auch wenn dieser die Bedingungen der "Diplomrichtlinie" nicht erfüllt.
